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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Teil 2)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAF-80811 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl 2016 I S. 1679) wurden u. a. die Regelungen zu den Steuererklärungsfristen, zur Fristverlängerung und zum Verspätungszuschlag geändert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gegenwärtige Rechtslage gilt zeitraumbezogen über 2016 weiter
[i]Zeitraumbezogene Weiteranwendung des alten Rechts§§ 109 und 149 AO in der am geltenden Fassung („n. F.“) sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen (d. h. bspw. erstmals für Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018), und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen. §§ 109 und 149 AO a. F. sind daher – auch nach dem – weiterhin anzuwenden auf Steuererklärungen, die für vor dem beginnende Besteuerungszeiträume einzureichen sind (d. h. bspw. letztmals für Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017). Für die Veranlagungszeiträume bis 2017 wird es daher auch wieder „Fristenerlasse” geben.
[i]Anwendung § 152 AO a. F. und n. F.Der neue § 152 AO ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist nach § 109 AO ist hierbei nicht zu berücksichtigen, maßgebend ist also der jeweilige ge...