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Insolvenzrecht | Eintragung einer Ersatzfirma setzt vom Insolvenzverwalter veranlasste Satzungsänderung voraus
Zwar ist inzwischen anerkannt, dass der Insolvenzverwalter die Firma als Namen der Gesellschaft im laufenden Insolvenzverfahren unabhängig davon verwerten kann, ob es sich um eine Sach- oder Personenfirma handelt (vgl. nur , BGHZ 85 S. 221); die dann notwendige Ersatzfirma – eine Gesellschaft als Formkaufmann darf nämlich auch im Liquidationsstadium nicht namenlos agieren – bedarf dann allerdings zusätzlich einer Satzungsänderung, wobei offenbleibt, ob der Insolvenzverwalter hierzu allein, d. h. ohne die Zustimmung der Gesellschafter berechtigt sein soll.
Die Frage, ob [i]Zu aktuellen Entwicklungen zur Firmengestaltung und Firmen(fort-)führung Singer, NWB 48/2015 S. 3558und unter welchen Voraussetzungen die Bildung einer Ersatzfirma zulässig sein soll, ist aber bislang noch nicht abschließend geklärt (vgl. nur...