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Bau- und Architektenrecht | Übergabe einwandfreier Architektenpläne an Gartenplaner
Wenn der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt beauftragt, trifft ihn grds. die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (vgl. auch VII ZR 257/11 NWB MAAAE-39828).
Den Besteller trifft in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekt...