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Schenkungsteuer | Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten – im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto – grds. allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. (2) Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen [i]infoCenter „Schenkung“ NWB TAAAB-13231 auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhalteneGuthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.