Instanzenzug:
Gründe
11. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren mit der Begründung, den verspäteten Eingang der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschuldet zu haben. Dieser Antrag ist nicht statthaft. Die Frage, ob eine Partei den verspäteten Eingang der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschuldet hat, ist vielmehr erst zu prüfen, wenn Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist beantragt worden ist (vgl. , NJWRR 2008, 1518 Rn. 11 ff.). Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zur Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu laufen (vgl. , NJW-RR 2009, 789 Rn. 6). Wird Prozesskostenhilfe versagt, gewährt die Rechtsprechung zudem eine kurze Überlegungsfrist, ob das Rechtsmittelverfahren gleichwohl durchgeführt werden soll, bis zu deren Ablauf die Verhinderung andauert (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher noch nicht zu laufen begonnen, weil dem Beklagten die Entscheidung des Senats über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereits zuvor bekannt gegeben worden ist. Dem Beklagten entsteht durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags kein Nachteil. Führt er trotz Verweigerung der Prozesskostenhilfe das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch, kann er im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens die Gründe geltend machen, die dazu geführt haben, dass das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 bis 13).
22. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bleibt gleichfalls erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Fundstelle(n):
MAAAF-80879