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Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
BFH lehnt Gestaltungsmissbrauch ab
In der Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Larentia + Minerva bejaht der BFH den vollen Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding für Kosten aus der Einwerbung von Eigenkapital. Der entscheidende XI. Senat bestätigt zudem seine Auffassung, dass eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein könne. Die Feinabstimmung dieser Frage mit dem V. Senat steht noch aus.
Problemstellung
Die Fragen nach einem Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften und den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft waren in letzter Zeit vielfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Der EuGH hat wesentliche Fragen in seiner Entscheidung Larentia + Minerva vom - Rs. C-108/14, C-109/14 beantwortet. Der XI. Senat hat nun das hier behandelte Folgeurteil zu der EuGH-Entscheidung vorgelegt. Schon zuvor hatten beide Umsatzsteuersenate des BFH in anderen Verfahren dargelegt, welche Schlüsse sie aus der EuGH-Entscheidung ziehen. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, wurde dabei ein Dissens zwischen den Senaten deutlich.
Sachverhalt des entschiedenen Falles
Die klagende GmbH & Co. KG war als sog. Dachfonds an zw...