Investitionszulage: Beweispflicht des Bestellers einer Maschine für eine behauptete Abnahme der Maschine in der Fabrik des
Herstellers zur Einhaltung der Investitionsfrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 InvZulG 2005
Leitsatz
1. Für subventionserhebliche Tatsachen (hier: Lieferung einer Maschine noch im Dezember 2006 als Voraussetzung einer Investitionszulage
nach § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 5 InvZulG 2005) trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Beweislast, der die Steuervergünstigung
in Anspruch nehmen will, und ist dabei nach § 90 Abs. 1 AO nicht nur verpflichtet, die subventionserheblichen Tatsachen voll-ständig
und wahrheitsgemäß offen zu legen und durch ihm bekannte Beweismittel zu untermauern, sondern infolge der gerade im Investitionszulagenrecht
strengen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht auch gehalten, rechtzeitig eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen.
2. Der Beweis für eine Abnahme und Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Maschine in Räumlichkeiten des Herstellers noch
vor Ablauf der Investitionsfrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 InvZulG 2005 ist nicht erbracht, und es besteht somit kein Anspruch
auf eine Investitionszulage nach dem InvZulG 2005, wenn nach den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs
unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die 2006 bestellte Maschine erst im Jahr 2007 in den Räumen
des Herstellers bzw. des Bestellers vorläufig bzw. endgültig abgenommen worden ist.
Fundstelle(n): CAAAF-80732
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.06.2016 - 1 K 427/13
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