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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1368/15

Gesetze: AO § 226 Abs. 3, RVG § 55, RVG § 56, BGB § 387

Aufrechnung von Steuerverbindlichkeiten gegen Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts nach § 55 RVG erst nach rechtskräftigem Abschluss des Festsetzungsverfahrens

Leitsatz

1. § 226 Abs. 3 AO soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird.

2. Soweit für die Feststellung der Gegenforderung und der Hauptforderung verschiedene Behörden zuständig sind, muss der aufrechnende Steuerpflichtige darlegen, dass die Gegenforderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach Forderungen deshalb als unstrittig gelten, weil der Fordernde Organ der Rechtspflege ist oder weil er die Unstreitigkeit behauptet.

3. Eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, kann erst dann als unbestritten gelten, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde; rechtskräftig festgestellt ist sie, soweit ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann bzw. eine rechtskräftige Entscheidung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gem. § 56 RVG erfolgt ist.

Fundstelle(n):
IAAAF-80730

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.06.2016 - 1 K 1368/15

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