Aufrechnung von Steuerverbindlichkeiten gegen Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts nach § 55 RVG erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Festsetzungsverfahrens
Leitsatz
1. § 226 Abs. 3 AO soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen
von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten
wird.
2. Soweit für die Feststellung der Gegenforderung und der Hauptforderung verschiedene Behörden zuständig sind, muss der aufrechnende
Steuerpflichtige darlegen, dass die Gegenforderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Es gibt keinen
Rechtsgrundsatz, wonach Forderungen deshalb als unstrittig gelten, weil der Fordernde Organ der Rechtspflege ist oder weil
er die Unstreitigkeit behauptet.
3. Eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, kann erst dann als unbestritten gelten,
wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde; rechtskräftig festgestellt ist
sie, soweit ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann bzw. eine rechtskräftige Entscheidung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren
gem. § 56 RVG erfolgt ist.
Fundstelle(n): IAAAF-80730
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.06.2016 - 1 K 1368/15
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