Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung
Vereinnahmung von Entgelten für vor der Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Anwendung der sog. Doppelberichtigungsrechtsprechung des BFH
Leitsatz
1. Wird über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt hinsichtlich der noch nicht entrichteten
Leistungsentgelte Uneinbringlichkeit ein. Unerheblich ist, ob es sich um ein Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene oder
erbrachte Leistung handelt.
2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistenden Unternehmers kommt es zu einer Aufspaltung
des Unternehmens in mehrere Unternehmensteile, bei denen es sich z. B. um die Insolvenzmasse und das vom Insolvenzverwalter
freigegebene Vermögen handeln kann. Daneben besteht auch ein vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil.
3. Wird die Entgeltforderung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich,
begründet die spätere Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter eine erneute Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz
2 UStG im Zeitpunkt der Vereinnahmung.
4. Die für das Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters geltenden Grundsätze sind auch dann anzuwenden,
wenn das Insolvenzverfahren eröffnet und vom Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1565 Nr. 18 UStB 2016 S. 300 Nr. 10 ZIP 2016 S. 2178 Nr. 45 BAAAF-80728
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.06.2016 - 9 K 2564/14
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