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Steuerrecht | Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage rechtfertigt keine Bescheid-Änderung wegen neuer Tatsachen
Die unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG a. F. kann nach Bestandskraft des Bescheids nicht durch eine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 AO korrigiert werden.
[i]Investition wurde nicht durchgeführtIm Streitfall bildete der Kläger in seiner Einnahmen-Überschussrechnung für 2004 eine Ansparrücklage. Obwohl er die Investition weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 durchführte, unterließ er eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage im Jahr 2006 nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG. Das FA bemerkte den Fehler erst nach Bestandskraft des Bescheids für 2006 und wollte den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen ändern.
[i]Nichtanschaffung ist keine Tatsache im Sinne von § 173 AODer BFH verneinte die Änderbarkeit des Bescheids: Denn die Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts ist keine Tatsache im Sinne von § 173 AO. Die gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage knüpft näm...