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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 K 160/15

Gesetze: FGO § 79a Abs. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 133a, GG Art. 103 Abs. 1

Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden Verfahrens bei Abschluss des Klageverfahrens ohne mündliche Verhandlung

grundsätzlich keine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

Leitsatz

1. Wird ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen (im Streitfall durch Erledigung der Hauptsache), gehört eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung zum „vorbereitenden Verfahren” i. S. v. § 79a FGO. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter anstelle des Senats. Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht.

2. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt eine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Fundstelle(n):
NAAAF-80724

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.05.2016 - 5 K 160/15

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