Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung als Bestandteil des vorbereitenden Verfahrens bei Abschluss des Klageverfahrens
ohne mündliche Verhandlung
grundsätzlich keine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung
Leitsatz
1. Wird ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen (im Streitfall durch Erledigung
der Hauptsache), gehört eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung zum „vorbereitenden Verfahren” i. S. v. § 79a FGO.
Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter anstelle des Senats. Ein Wahlrecht, die Entscheidung
stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht.
2. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommt eine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung grundsätzlich
nicht mehr in Betracht.
Fundstelle(n): NAAAF-80724
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.05.2016 - 5 K 160/15
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