Pflicht eines Rechtsanwalts zur elektronische Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuererklärungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung
elektronisch zu übermitteln, liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wahrt die
Verhältnismäßigkeit und ist verfassungsgemäß (Anschluss an ).
2. Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf einen Verzicht auf die elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Billigkeitswege,
wenn er bereits über einen Laptop mit Internetzugang verfügt, mit dem er den Schriftverkehr mit den Mandanten erledigt, wenn
er zudem bereits die Erklärung des Vorjahres „elektronisch” abgegeben hat und wenn daher nicht ersichtlich ist, dass der Anwalt
nach seinen persönlichen Kenntnissen nicht zur elektronischen Abgabe in der Lage wäre.
3. Sonstige Gründe, aus denen sich aus § 150 Abs. 8 Satz 1 AO außerhalb der in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO formulierten Regelbeispiele
„insbesondere”) ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in Papierform ergeben könnte, können
insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen
Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der StDÜV,
durch Hinweise auf eine vermeintliche Verringerung des Steuergeheimnisses oder durch die Mitteilung, dass der Kläger in der
Vergangenheit infolge eines Virus- bzw. Trojanerbefalls ELSTER nicht mehr ausführen habe können, hergeleitet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1497 Nr. 18 TAAAF-80722
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