Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds für glaubensverschiedene Ehen in Thüringen im Jahr 2012
Leitsatz
1. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds für glaubensverschiedene Ehen in Thüringen im Veranlagungszeitraum 2012 ist auch
insoweit verfassungskonform, als dabei an den Lebenshaltungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten angeknüpft wird, welcher
durch das gemeinsame Einkommen der Ehegatten, also einschließlich des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten, bestimmt
wird.
2. Das besondere Kirchgeld ist nicht etwa von Verfassungs wegen nur auf die Fallkonstellation beschränkt, in der der kirchenangehörige
Ehegatte überhaupt kein Einkommen erzielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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