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Online-Nachricht - Mittwoch, 24.08.2016

Einkommensteuer | Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft (BFH)

Einkommensteuerschulden, die aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteils entstehen, der entweder nach der Insolvenzeröffnung fortgeführt oder durch den Insolvenzverwalter neu begründet und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, stellen Masseverbindlichkeiten dar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. , unter II.2., m.w.N.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob die auf den Gewinnanteil des Insolvenzschuldners aus der zur Insolvenzmasse gehörenden Beteiligung an einer GbR entfallende Einkommensteuer zu den Masseverbindlichkeiten zählt.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Liegen andere Alternativen nicht vor, ist für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind.

  • Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

  • Im Streitfall erfüllen die Einkommensteuerschulden des Klägers für die Streitjahre die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO: Sie resultieren aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Anteils an einer Gesellschaft, die entweder nach der Insolvenz von S fortgeführt oder neu begründet worden ist. Somit liegen Masseverbindlichkeiten vor, die gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen sind.

Hinweis:

In der Entscheidung stellten die Richter in ihrem Leitsatz darüber hinaus klar, dass die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) die Einkommensteuerfestsetzung betrifft und daher hierüber im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren und nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (Anschluss an ; lesen Sie hierzu unsere News v. 23.12.2015).

Ferner stellte das Gericht klar, dass das Feststellungsverfahren und nachfolgend das Einkommensteuerfestsetzungsverfahren nicht analog § 240 ZPO unterbrochen werden, sofern es sich bei der Einkommensteuer auf den Gewinnanteil nicht um eine Insolvenzforderung handelt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
EAAAF-80591