Einkommensteuer | Swapkosten keine nachträglichen Beteiligungsaufwendungen (BFH)
Hat ein Steuerpflichtiger nicht die
Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen, kommt ein Abzug sog. Swapkosten aus
einem Zinssatzswap, die zu den vertraglich vereinbarten
Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden,
als Werbungskosten nicht in Betracht (, veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erwarb eine Beteiligung an einer GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein Geldmarktdarlehen in derselben Höhe auf. Zudem schloss er mit der Bank eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap mit Laufzeit bis ab. Der Kläger veräußerte den Geschäftsanteil an der GmbH mit Wirkung zum Tag seines Erwerbs zurück; ab diesem Tag sollte dem Kläger vertragsgemäß kein Gewinnbezugsrecht zustehen. Am selben Tag erwarb der Kläger erneut einen Geschäftsanteil an derselben GmbH. Der Kläger tilgte das ursprüngliche Geldmarktdarlehen gegenüber der Bank und nahm anschließend zur Finanzierung des zweiten Anteilserwerbs ein neues variabel verzinstes Geldmarktdarlehen bei derselben Bank auf. Der Kläger veräußerte den Geschäftsanteil an der GmbH abermals mit Wirkung zum Tag seines Erwerbs zurück; ab diesem Tag sollte dem Kläger vertragsgemäß kein Gewinnbezugsrecht zustehen. Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung tilgte der Kläger das Geldmarktdarlehen vollständig. Er blieb jedoch auch nach Tilgung des zweiten Darlehens an die Zinssatzswapvereinbarung bis zum Ende der Vertragslaufzeit gebunden.
Für die Streitjahre 2003-2005 machte der Kläger die aufgrund des Zinssatzswaps geleisteten Zahlungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA lehnte dies ab. Das FG gab dem Kläger Recht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Swapkosten sind in den Streitjahren keine nachträglichen Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entgegen der Auffassung des FG kann in den Streitjahren nicht mehr von einem Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapkosten und den früheren (potenziellen) Beteiligungserträgen des Klägers ausgegangen werden.
Der Kläger hat die Beteiligungen jeweils zurück veräußert. Zudem hat der Kläger jeweils rückwirkend auf den Stichtag des Erwerbs im Innenverhältnis auf seine Gewinnbezugsrechte verzichtet. Somit stand ihm für die gesamte Haltedauer kein Gewinnbezugsrecht aus den Beteiligungen zu. Er hatte damit bezogen auf die gesamte Haltedauer nicht die Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen.
Der Kläger ist einem Steuerpflichtigen gleichzustellen, der schon vor dem Veräußerungsentschluss die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf die Beteiligungen aufgegeben hatte und nachträgliche Finanzierungsaufwendungen nicht abziehen kann, weil der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang durch diesen Entschluss des Steuerpflichtigen beendet wurde.
Das Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer ergangen.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
XAAAF-80589