Verpflichtung der Familienkasse zur Aufhebung und Rückforderung für nach Entfallen der Kindergeldanspruchsberechtigung weiter
ausgezahltes Kindergeld
Treu und Glauben bzw. Verwirkung
Leitsatz
1. Ist der Kindergeldanspruch für das volljährige, in Ausbildung befindliche Kind infolge des Abbruchs der Berufsausbildung
entfallen, wurde gleichwohl jahrelang weiter Kindergeld ausgezahlt und wurden für den streitigen Zeitraum nicht die Voraussetzungen
für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG glaubhaft gemacht, so ist die Familienkasse unter
Beachtung der Festsetzungsverjährung zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG
sowie zu einer Rückforderung des für die Zeit nach Abbruch der Ausbildung weiter ausgezahlten Kindergelds verpflichtet.
2. Der Elternteil kann dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht entgegenhalten, er habe die ausgezahlten Kindergeldbeträge
durch Weitergabe an das Kind verbraucht und sei daher entreichert. Für Ansprüche auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO sind
die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) weder unmittelbar noch analog
anwendbar. Auch die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes – selbst bei Kenntnis der Behörde von Umständen, die zum Wegfall
des Kindergeldanspruchs führen – kann keinen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass von einer Kindergeldrückforderung
nach Treu und Glauben abgesehen werden müsste. Das gilt insbesondere dann, wenn der Elternteil seine Mitwirkungspflichten
gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt hat, indem er die Familienkasse nicht unverzüglich über den Wegfall der Kindergeldanspruchsberechtigung
informiert hat.
3. Die Kindergeldrückforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verwirkt, dass die Familienkasse nach der Beantragung
des Kindergeldes durch den Elternteil mehr als fünf Jahre lang durchgehend Kindergeld für das vom Zeitpunkt der Beantragung
an volljährige Kind gezahlt hat, ohne zwischenzeitlich Nachweise über die Tätigkeiten dieses Kindes anzufordern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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