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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 946

Befristete Arbeitsverträge rechtssicher gestalten

Professor Dr. Tim Jesgarzewski

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAF-79818 Wird ein Arbeitsvertrag nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Bei Verstößen gegen Formvorschriften oder inhaltliche Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die Befristung unwirksam. Die Rechtsfolge ist so klar wie einschneidend: Der Arbeitsvertrag bleibt unbefristet bestehen. Für Arbeitgeber ist daher entscheidend, bei der Formulierung von Befristungen sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die aktuelle Rechtsprechung im Blick zu haben. Im Bereich der befristeten Arbeitsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren wesentliche Veränderungen ergeben.

Ausführlicher Beitrag s. .

Befristung mit Sachgrund

[i]Regelbeispiele für „sachlichen Grund“Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund bei Vertragsschluss vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Für das Vorliegen eines solchen sachlichen Grunds werden acht nicht abschließende Regelbeispiele genannt.

Befristung ohne Sachgrund

[i]Nur möglich, wenn nicht vorher ein parteiidentisches Arbeitsverhältnis bestanden hatÜber die o. g. Möglichkeit der Befristung mit sachlichem Grund hinaus ist auch die sachgrundlose Befristung möglich (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Diese ist jedoch nur zulässig, wenn nicht bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien bzw. dem Re...

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