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Die Übertragung von Vermögen außerhalb der Erbschaft durch Vermächtnis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAF-79819 Oftmals sind es unzureichende, unzeitgemäße oder gar fehlerhafte Regelungen zum Vermögensübergang, die zu großer Unzufriedenheit und Unklarheit bei den Erben führen. Es sollte daher bereits frühzeitig das Thema Nachfolgeregelung und Vermögensübertragung sowohl vom steuerlichen Berater als auch vom Mandanten selbst beachtet werden. Eine besondere Form der Vermögensübertragung ist das dabei die Anordnung eines Vermächtnisses (§§ 1939, 2147 BGB). Als Vermächtnisgegenstand kommen Bargeld ebenso wie sonstige bewegliche oder unbewegliche Gegenstände bzw. Rechte in Betracht, die dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) vermacht werden können. [i]infoCenter „Vermächtnis, Auflage und Teilungsanordnung“ NWB JAAAB-19792 Es existieren unterschiedliche Formen des Vermächtnisses mit jeweils entsprechenden zivil- und steuerrechtlichen Folgen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Hintergrund
[i]Vermächtnisnehmer erlangt zunächst kein EigentumAus zivilrechtlicher Sicht besteht die zu beachtende Besonderheit darin, dass der Vermächtnisnehmer zunächst lediglich einen Anspruch erlangt und eben selbst nicht Gesamtrechts- noch Einzelrechtsnachfolger wird. Den Anspruch kann der Vermächtnisnehmer wahlweise geltend machen, ist dazu aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Es kann zu praktische...