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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.08.2016

Kindergeld | Anspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils (BFH)

Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt. Zu den "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Vater von vier Kindern. Zwei von ihnen leben bei ihm in Deutschland, die anderen beiden (D und F) bei ihrer Mutter in Spanien. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers, ihm Kindergeld für die in Spanien lebenden Kinder zu gewähren, ab. Die Mutter habe wegen der Haushaltsaufnahme der Kinder einen vorrangigen Kindergeldanspruch. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger Differenzkindergeld für die beiden Kinder. Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse setzte der BFH das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH () aus.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar ist der Kläger nach nationalem Recht (§§ 62 ff. EStG) anspruchsberechtigt.

  • Allerdings ist die Kindsmutter - entgegen der Rechtsauffassung des FG - nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Denn sie hat D und F in ihren Haushalt aufgenommen.

  • Zwar liegt der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor.

  • Es finden jedoch die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 Anwendung, wodurch gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ein Inlandswohnsitz der Kindsmutter fingiert wird.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Das Verfahren war zunächst beim VI. Senat des BFH unter dem Az. anhängig und wurde von diesem durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren "Trapkowski" ausgesetzt. Nachdem der EuGH über diese Vorlage eines polnischen Arbeitnehmers, dessen Sohn bei der Kindesmutter in Polen lebt, entschieden hatte, wurde das ausgesetzte Verfahren zuständigkeitshalber vom III. Senat des BFH übernommen, der das Urteil des EuGH nun auch für den Sachverhalt mit Kindern in Spanien umgesetzt hat.

Im Ergebnis besteht für den im Inland wohnenden unterhaltspflichtigen Vater kein Kindergeldanspruch. Sollte er einen Kinderfreibetrag beanspruchen wollen, wäre die Verrechnung mit den möglicherweise höheren im Ausland gezahlten kindbezogenen Leistungen und die Hinzurechnung zur tariflichen Einkommensteuer zu seinen Gunsten auf die Höhe des inländischen Kindergelds beschränkt (§ 31 Satz 6 EStG).

Fundstelle(n):
LAAAF-80165