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NWB-BB Nr. 9 vom Seite 263

Fokus: Klauselkontrolle von AGB in Beratungsverträgen

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Wenn AGB vorliegen und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, müssen sie auch der Klauselkontrolle standhalten. Für die Inhaltskontrolle gilt, dass diese regelmäßig zugunsten des Vertragspartners des Verwenders erfolgt und nicht zugunsten des Verwenders selbst ().

Gesetzliche Regelung und Prüfungsfolge – Anwendbarkeit der Normen

Die Inhaltskontrolle von AGB richtet sich nach den §§ 307 ff. BGB. Der Generalklausel § 307 BGB kommt grundsätzlich eine nachrangige Bedeutung zu. Bezüglich der spezielleren Vorschriften der §§ 308 und 309 BGB muss zunächst geprüft werden, ob sie anwendbar sind. Es gilt insoweit der § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die §§ 308 und 309 BGB finden nämlich nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich keine Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

AGB-Kontrolle bei Vertrag mit Unternehmer

Die Prüfung der AGB bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern erfolgt grundsätzlich nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB sind zumindest nicht unmittelbar zur Prüfung heranzuziehen, wenn es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. Sie unterliegen allerdings auch i. S. des § 307 BGB insoweit der I...

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