Einkommensteuer | Auflösung eines IAB kein Gewinn aus Betriebsaufgabe (BFH)
Ein aus der Rückgängigmachung eines
Investitionsabzugsbetrags resultierender Gewinn ist laufender Gewinn, kein
begünstigter Veräußerungsgewinn. Ein Freibetrag nach
§ 16 Abs. 4
EStG kommt demnach nicht in Betracht
(, veröffentlicht am
(NV)).
Hintergrund: Nach § 16 Abs. 4 EStG wird unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen ein Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin führte einen Einzelhandel, dessen Aufgabe sie Mitte 2010 erklärte. Zum hatte sie einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 gebildet. Mit der Einkommensteuererklärung 2010 reichte sie eine berichtigte Erklärung für 2007 ein, in der sie den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machte. Die Gewinnerhöhung erklärte sie als begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG. Das FA machte den Investitionsabzugsbetrag durch geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 rückgängig und lehnte die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg .
Hierzu führten die Richter des BFH aus:
Der durch die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG entstehende Gewinn ist nicht Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, insbesondere kein sonstiger im Zusammenhang mit der Aufgabe erzielter Ertrag. Der aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags resultierende Gewinn des Jahres 2007 ist vielmehr laufender Gewinn, so dass der Klägerin ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht zusteht.
Die Rückgängigmachung eines zu Lasten des laufenden Gewinns vorgenommenen Abzugs kann sich nur zu Gunsten dieses laufenden Gewinns auswirken.
Im Falle einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. war die Ansparabschreibung aufzulösen, falls bis zur Betriebsveräußerung das Wirtschaftsgut nicht angeschafft oder hergestellt wurde. Die Auflösung erfolgte ex nunc und erhöhte als sonstiger Ertrag den Veräußerungsgewinn. Dies galt ebenso für Aufgabegewinne. Aufgelöste Ansparabschreibungen nahmen daher an der Begünstigung des § 16 Abs. 4 EStG teil.
An die Stelle der vormaligen Auflösung der Ansparabschreibung ex nunc tritt nach § 7g Abs. 3 EStG i.d.F. des UntStRefG die Rückgängigmachung des Abzugs ex tunc, nämlich in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich gebildet worden ist.
Dieser Korrekturmechanismus schließt die Zuordnung der dadurch bewirkten Gewinnerhöhung zum begünstigten Aufgabegewinn aus, auch wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Betriebsaufgabe und der gerade durch die Betriebsaufgabe bedingten Rückgängigmachung nicht zu bestreiten ist.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
BAAAF-80125