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Track 22 | Blockheizkraftwerk: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk zur Beheizung ihrer Wohnanlage und zur Einspeisung von Strom, sind die Einkünfte nach einer aktuellen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz gesondert und einheitlich festzustellen, ohne dass es daneben für den Betrieb des Blockheizkraftwerks einer GbR bedarf. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH dem insgesamt einleuchtenden Urteil des FG folgt.
Verfahrensrechtliche Fragen stehen in der Beliebtheitsskala ja nur selten ganz oben. Das nächste anhängige Verfahren ist aber durchaus eine Erwähnung wert. Es geht um die steuerliche Behandlung der Einspeisung von Strom durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein Blockheizkraftwerk betreibt.
Erstmals hat sich mit dem FG Rheinland-Pfalz ein Steuergericht damit befasst. Wer muss die Steuererklärungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeben? Die Richter aus dem idyllischen Neustadt an der Weinstraße haben festgestellt: Hierzu ist der Verwalter befugt. Es ist nicht notwendig, für die Stromeinspeisung eine GbR zu gründen. Vielmehr erzielen die Eigentümer aus der Stromeinspeisung gemeinschaftl...