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Track 26 | Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Beschränkte Abzugsfähigkeit in Karlsruhe auf dem Prüfstand
Der BFH hatte 2015 entschieden, dass die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das BVerfG muss nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist, dass der Gesetzgeber nur verpflichtet sei, Beiträge zu Versicherungen steuerlich freizustellen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten.
Über eine anhängige Verfassungsbeschwerde möchten wir Sie jetzt kurz informieren. Normalerweise sind wir da zurückhaltend. Verstöße gegen das Grundgesetz werden ja mittlerweile sehr häufig geltend gemacht. Für uns Berater ist das durchaus lästig. Um alle Chancen zu wahren, bleibt nichts anders übrig, als vergleichbare Fälle offen zu halten. Nach geraumer Zeit liest man dann einen Zweizeiler, das Bundesverfassungsgericht habe das betreffende Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen – nicht selten, ohne Angabe von Gründen. Das ist möglicherweise aber anders bei einer Verfassungsbeschwerde zur beschränkten Abzugsfähigkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Diese ist erst jüngst bekannt geworden.
Der Bundesfinanzhof hatte ziemlich genau vor eine...