Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3121 BStBl 2016 I S. 638

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG

Im Hinblick auf die (BStBl 2011 II S. 939) und (BStBl 2016 II S. 521) gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nunmehr das Folgende:

1. Bewertungsgegenstand

(1) Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.

(2) Gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG, im Folgenden als Tierhaltungsgemeinschaften bezeichnet, bilden nach § 34 Absatz 6a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Sie umfasst die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmittel und gegebenenfalls selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen.

(3) Bei einer Tierhaltungsgemeinschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), sind auch diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb der Tierhaltungsgemeinschaft als einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

2. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit

(1) Die in § 51a BewG vorgesehenen Wechselwirkungen zwischen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der der gemeinschaftlichen Tierhaltung dient, und den Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder beziehen sich nur auf die Frage, ob die Tierhaltung eine landwirtschaftliche Nutzung oder einen Gewerbebetrieb darstellt.

(2) Die auf der Grundlage des § 51a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d BewG von einer Tierhaltungsgemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Tierbestände gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn keine der nachfolgenden Grenzen überschritten wird:

  1. die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern oder Mitgliedern im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten tatsächlich übertragenen Vieheinheiten (VE) und

  2. die Höchstgrenze an VE, die sich nach § 51 Absatz 1 BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen ergibt.

Selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentums- und Pachtflächen der Gemeinschaft sind für die Abgrenzung wie entsprechende Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln.

(3) Der Tierbestand einer Tierhaltungsgemeinschaft gehört auch dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die Summe der auf die Gesellschaft übertragenen und der selbst gehaltenen VE eines Mitglieds oder Gesellschafters die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung gemäß § 51 Absatz 1a BewG überschreitet. Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 51 Absatz 2 bis 4 BewG in Verbindung mit Anlage 2 zum BewG anzuwenden; der im Einzelbetrieb verbliebene Tierbestand ist ganz oder teilweise aus der landwirtschaftlichen Nutzung auszugliedern.

(4) Werden von einer Gemeinschaft mehr VE erzeugt oder gehalten, als ihr nach Absatz 2 gestattet ist, so ist § 51 Absatz 2 bis 4 BewG anzuwenden.

(5) Die Beispiele zu den Abgrenzungsregelungen ergeben sich aus der Anlage zu diesen Erlassen.

3. Bewertung der wirtschaftlichen Einheit

(1) Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Andernfalls ist der Ertragswert gemäß § 37 Absatz 2 BewG nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

(2) Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren nach § 37 Absatz 1 BewG unter Berücksichtigung der in § 41 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 2a BewG geregelten Ab- und Zuschläge und der hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen in Abschn. 2.20 BewRL.

(3) Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im vergleichenden Verfahren nach § 37 Absatz 1 BewG. Dies gilt für Fälle, in denen der Tierhaltungsgemeinschaft kein Grund und Boden zuzurechnen ist oder der zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt. Der Ansatz eines Vergleichswerts von 0 Deutsche Mark schließt es nicht aus, dass ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung erfolgt.

(4) Der Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung umfasst die dieser Tierhaltung dienenden Wirtschaftsgebäude (z. B. Ställe, Schuppen, Lagerräume etc.). Bei der Bemessung des Zuschlags wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands ist ein gegendüblicher Viehbestand von Null zu Grunde zu legen und diesem der Viehbestand der Tierhaltungsgemeinschaft in vollem Umfang gegenüberzustellen. Für die Berechnung maßgebend sind die so ermittelten Vieheinheiten und die Wertansätze für eine Überschreitung des gegendüblichen Tierbestands nach Abschn. 2.20 Absatz 2 Nummer 3 BewRL i. V. m. Tabelle L 30. Dabei ist infolge einer fehlenden Zurechnung bei der Betriebsorganisation (vgl. Abschn. 2.11 Absatz 5 BewRL i. V. m. Tabelle L 18) von einem Wert von 650 DM je Vieheinheit auszugehen. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieses Wertansatzes zur Berücksichtigung der regionalen Preis- und Lohnverhältnisse (vgl. Abschn. 2.16 BewRL) kommt infolge der Abweichung von den gegendüblichen Verhältnissen nicht in Betracht. Der so ermittelte Zuschlag ist nach § 41 Absatz 2a BewG um 50 % zu vermindern.

4. Anwendungsregelung

Die gleich lautenden Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2011 I S. 939). Die Grundsätze dieser Erlasse sind erstmals für Stichtage ab dem anzuwenden. Auf Antrag können die Grundsätze in allen noch offenen Fällen angewendet werden.

Anlage

Beispiele zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Tierhaltungskooperationen nach § 51a BewG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrieb
Selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche in ha
Grenze nach § 51 Abs. 1 BewG in VE
In den Betrieben nachhaltig erzeugte oder gehaltene Tierbestände in VE
Freie Kapazitäten für die Übertragung auf die Gemeinschaft in VE
Auf die Gemeinschaft übertragene VE
Fall 1
Fall 2
Fall 3
1
10
100
0
100
95
70
100
2
15
150
100
50
40
50
50
3
20
200
170
30
25
45
30
4
42,5
345
165
180
175
175
180
5
47,5
375
160
215
215
210
215
Gemeinschaft
5
50
 
 
50
50
50
Insgesamt
140
600
 
 
600
600
625

Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft in den Fällen 1 und 2 jeweils 600 VE, im Fall 3 insgesamt 625 VE hält.


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Fall 1:
Alle Betriebe haben innerhalb der Spanne ihrer freien Kapazitäten VE auf die Gemeinschaft übertragen. Die Summe der von der Gemeinschaft erzeugten oder gehaltenen VE übersteigt nicht die zulässige Höchstgrenze von 600 VE. Die Tierbestände der Mitgliederbetriebe und der Gemeinschaft gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Fall 2:
Betrieb Nr. 3 hat mit 45 VE mehr übertragen, als aufgrund seiner freien Kapazität (30 VE) zulässig ist. Nach § 51a Abs. 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 bis 4 BewG ist der Tierbestand bei Betrieb 3 ganz oder teilweise als Betriebsvermögen zu bewerten. Der Tierbestand der Gemeinschaft bleibt land- und forstwirtschaftliches Vermögen, da die Höchstgrenze von 600 VE nicht überschritten wird.
Fall 3:
Alle Mitgliederbetriebe haben ihre Übertragungsmöglichkeiten voll genutzt. Die von der Gemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten übersteigen jedoch die zulässige Höchstgrenze von 600 VE nach Anwendung § 51a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) BewG. Der Tierbestand der Gemeinschaft gehört zum Betriebsvermögen, wenn er sich nur aus einem Zweig zusammensetzt und somit keine Möglichkeit besteht, einzelne Zweige durch Anwendung des § 51 Absatz 2 bis 4 BewG auszugliedern.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3121
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S 3121/1
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S 3121 - 1/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III D - S 3121 - 1/2010 - 2
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3121 - 1/2015 - 1/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3121 - 2016/001 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3121 A - 001 - II 6a
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3121 - 12 - 351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3132a - 1 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3121 A - 13 - 014 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3121 - 3#002
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3121 - 1001


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 638
JAAAF-80024