Vertrag vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (AHV 1954); Konsultationsvereinbarung zur Regelung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches in Umsatzsteuersachen
Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung wurde am in Wien und am in Berlin unterzeichnet. Darin wurde insbesondere vereinbart, dass der AHV 1954 weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AHV 1954 Anwendung findet, sofern dieser Verkehr nicht die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgesehene Informationsübermittlung auf elektronischem Weg betrifft.
„Konsultationsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen betreffend die verwaltungsbehördliche Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichischdeutschen Amtshilfevertrags (im Folgenden: „AHV 1954”), haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:
Diese Konsultationsvereinbarung gilt für die Verwaltungszusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden: Zusammenarbeitsverordnung), ABI. L 268 vom , S. 1, ist gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden.
Jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich auf die Leistung von Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen beziehen, finden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer daher grundsätzlich keine Anwendung mehr. Der AHV 1954 findet weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 AHV 1954 Anwendung, sofern dieser Verkehr nicht die nach Artikel 51 Absatz 1 der Zusammenarbeitsverordnung vorgesehene Informationsübermittlung auf elektronischem Weg betrifft. Die Entsendung von Bediensteten und gleichzeitige Prüfungen erfolgen nach den Bestimmungen der Zusammenarbeitsverordnung (Artikel 28, 29 und 30).
Die Durchführung der Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, vorbehaltlich der Ausnahmen It. Absatz 3, ausschließlich nach den Bestimmungen der Zusammenarbeitsverordnung und der zur Umsetzung dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABI. L 29 vom , S. 13, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, ABI. L 249 vom , S. 3, beziehungsweise der in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Zusammenarbeitsverordnung.
Nach der Zusammenarbeitsverordnung werden Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 7 sowie die entsprechenden Antworten bzw. Mitteilungen über die Ablehnung des Ersuchens, der automatische (Artikel 14) und der spontane (Artikel 15) Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen sowie eventuelle Rückmeldungen gemäß Artikel 16 mittels Standardformular (Artikel 8, Artikel 13 Abs. 3) auf elektronischem Wege übermittelt. Diese elektronischen Formulare werden auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet und sind nach den in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Zusammenarbeitsverordnung zu verwenden.
Diese Konsultationsvereinbarung berührt nicht die in der Konsultationsvereinbarung vom zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der direkten Steuern getroffenen Festlegungen.
Diese Konsultationsvereinbarung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung.
BMF v. - III C 1 -
S 7079/12/10015
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 658
FAAAF-80021