Wer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Ausgleich selbst übernommener Nachteile verlangen kann, muss aus demselben Rechtsgrund das Ausmaß dieser Nachteile so gering wie möglich halten.
Wer die Nachteile ausgeglichen wissen möchte, die aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung entstehen, muss danach jedenfalls diese Unterhaltsleistung so verwenden, dass die auszugleichende Steuerlast möglichst gering bleibt.
Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet. Ein Freistellungsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten nicht zu.
Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des endgültig feststehenden Mehrbetrages kommt nur in Betracht gezogen, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen.
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 1894 Nr. 26 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2016 S. 2630 MAAAF-80010
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OLG Brandenburg, Beschluss v. 01.02.2016 - 13 UF 170/14
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