1. Bei einer Zusicherung zum Umzug im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. PKH -; entgegen Sächs. ER -).
2. Eine Zusicherung zum Umzug im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist zeitlich nicht begrenzt mit der Folge, dass § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG einschlägig ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. PKH -).
3. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich stets auf ein nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden Kosten, insbesondere einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution, konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen (vgl. Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. -).
Fundstelle(n): XAAAF-80002
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Online-Dokument
LSG Sachsen, Beschluss v. 19.07.2016 - 3 AS 611/16 B PKH
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