1. Der Bestand einer Arztstelle bzw. der ihr zugrunde liegenden Anstellungsgenehmigung ist akzessorisch zum Zulassungsstatus des Medizinischen Versorgungszentrums.
2. Die einem Medizinischen Versorgungszentrum erteilte Anstellungsgenehmigung fällt nicht in deren Insolvenzmasse.
3. Endet eine Zulassung durch Wegzug aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes bzw. - dem gleichgestellt - durch vollständige und dauerhafte Einstellung des Praxisbetriebs, ist im überversorgten Planungsbereich eine Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vorgesehen.
4. Sind mehrere Tatbestände, die zur Beendigung einer vertragsärztlichen Zulassung führen, verwirklicht, ist der frühere Tatbestand maßgeblich.
Fundstelle(n): OAAAF-79987
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.04.2016 - L 7 KA 30/14
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