1. Bei dem in der Schweiz gewährten, zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen IV-Taggeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, da es nicht auf einer Beschäftigung beruht bzw. im Zusammenhang mit einer Beschäftigung steht. Es entspricht dem Übergangsgeld nach deutschem Recht.
2. Das neben dem Bezug von IV-Taggeldern erzielte Einkommen aus einer während der Umschulung in der Schweiz ausgeübten entgeltlichen Praktikumsbeschäftigung ist bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach deutschem Recht nicht zu berücksichtigen.
3. Die grundsätzlich verfassungsgemäße fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld zwingt auch bei Versicherten, die früher als Grenzgänger tätig waren, nicht, § 152 SGB III dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Fiktivbemessung anstelle nach Qualifikationsgruppen nach gegebenenfalls höheren Tariflöhnen in der betreffenden Branche im Ausland vorzunehmen ist. Eine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende, sachwidrig unterbliebene Differenzierung liegt darin nicht. Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus internationalem Vertragsrecht, dem Abkommen der Schweizer Eidgenossenschaft mit der EU über Freizügigkeit bzw. mit der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2016 - L 8 AL 15/16