BGH Beschluss v. - VIII ZR 114/16

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt die Beklagten, von denen sie in Berlin eine Wohnung gemietet hatte, insbesondere wegen der Folgen eines in der Wohnung aufgetretenen Wasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen das ihr am zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat sie am Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung hat sie wie folgt begründet:

2Ihre Rechtsschutzversicherung, welche für die Kosten in den Tatsacheninstanzen eingetreten sei, habe die am für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragte Deckung am und auf nochmalige Kontaktaufnahme hin am endgültig abgelehnt, weil der Rechtsschutzfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei. Sie selbst verfüge nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde, erfülle jedoch - wie sie kurzfristig habe feststellen müssen - auch knapp nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach weiterer Überprüfung der Angelegenheit habe sie festgestellt, dass die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein bestehe; diese Deckung sei ihr daraufhin unter dem auch zugesagt worden.

II.

3Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Insbesondere war sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht durch Mittellosigkeit an einer Beschwerdeeinlegung gehindert.

41. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, gleichzeitig jedoch ausgeführt hat, nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen, ergibt sich daraus kein Grund, die Versäumung der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als entschuldigt anzusehen. Denn eine Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn die bedürftige Partei ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes Prozesskostenhilfegesuch einreicht (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die Partei über eine möglicherweise eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt, ohne dass deren Eintrittspflicht bis zum Fristablauf geklärt ist. Denn in diesem Fall ist die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 unter II 2; vom - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2; Wieczorek/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 44).

52. Hier fehlt es indes schon an der eine Fristversäumung entschuldigenden Mittellosigkeit. Denn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen eine solche Mittellosigkeit gegeben ist, weil die betreffende Partei mangels eines ausreichenden einsetzbaren Einkommens und/oder Vermögens nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder jedenfalls in Raten aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind in § 115 ZPO abschließend geregelt (vgl. Hk-ZPO/Kießling, 6. Aufl., § 115 Rn. 1).

6Eine hiervon unabhängige subjektive Einschätzung der Partei, nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, ist demgegenüber für die nach § 233 ZPO erforderliche Entschuldigung der Fristversäumung unbeachtlich. Gleiches gilt für die bei der Klägerin ersichtlich anzutreffende Einstellung, das Kostenrisiko einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht selbst tragen, sondern das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung durchführen zu wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (, aaO). Erst recht entschuldigt danach auch nicht der Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein erst nach Fristablauf entdeckt hat.

III.

7Da der Klägerin nach alldem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist sie gemäß § 230 ZPO mit der Einlegung einer wirksamen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Ihre erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
MAAAF-79940