BGH Beschluss v. - VIII ZA 32/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die am Senatsbeschluss vom beteiligten Richter Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger ist - und zwar unter Mitwirkung dieser nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter - als unzulässig zu verwerfen.

2a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.

3Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 15/15, [...] Rn. 4 f.; vom - VIII ZB 91/14, [...] Rn. 2; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.

4b) Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht - für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356 unter II; vom - IX ZA 26/15, [...] Rn. 2; jeweils mwN) - die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom Kläger abgelehnten Richter gelangen und die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussichten versagen müssen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte. Darüber hinausgehende objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 271/13, [...] Rn. 7), trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

5Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss vom keine über den Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Begründung enthält. Daraus kann ebenfalls von vornherein nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Richter hergeleitet werden. Denn eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (BGH, Beschlüsse vom - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom - XII ZR 9/08, [...] Rn. 2).

62. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom ist unbegründet. Der Senat hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.

73. Die am eingegangene Rechtsbeschwerde ist aus den vorstehend genannten Gründen unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 ZPO).

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Fundstelle(n):
PAAAF-79939