BGH Beschluss v. - 4 StR 250/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Betruges in zwei Fällen, versuchten Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt" und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

21. Das Landgericht hat zwar die Vorahndung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die ihm dort auferlegte Erbringung von Arbeitsleistungen vollständig ausgeführt oder sonst erledigt ist. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat dieses Urteil in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. mwN).

32. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
BAAAF-79935