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Online-Nachricht - Dienstag, 16.08.2016

Einkommensteuer | Rückkauf von Anteilen als privates Veräußerungsgeschäft (FG)

Der Rückkauf von Anteilen an einer GmbH & Co KG kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft statt einer Rückabwicklung sein, insbesondere dann, wenn die Übertragung erst für einen zukünftigen Zeitpunkt vereinbart wurde (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Wesentliches Merkmal einer Rückabwicklung ist, dass die Rechtsfolgen eines früheren Rechtsgeschäfts rückgängig gemacht werden. Typischerweise erfolgt die Rückgängigmachung dabei mit Wirkung ex tunc oder zumindest ex nunc. Demgegenüber liegt im Falle des Rückkaufs des Wirtschaftsguts durch den ursprünglichen Veräußerer oder an seine Stelle tretenden Dritten keine Rückabwicklung, sondern ein neues Veräußerungsgeschäft vor.

Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich 1999 mittelbar an einer Verwaltungs-GmbH & Co KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Errichtung und die Verwertung von Immobilien war. Die GmbH errichtete 1999 einen vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds, an dem sich mehrere Tausend Anleger beteiligten. 2004 erhob der Kläger Klage gegen die GmbH, da der Fondsprospekt erhebliche unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Aufgrund eines 2008 unterbreiteten Rückkaufangebotes und dessen Annahme durch den Kläger kam ein als „Vergleichsvertrag“ bezeichneter Vertrag zwischen der GmbH und dem Kläger zustande. Aufgrund des Vertrags nahm der Kläger seine Klage gegen die GmbH zurück.

Das FA ist der Auffassung, dass der Kläger aus der Veräußerung der Anteile Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erhalten habe, da es sich hierbei um einen Rückkauf handele. Der Kläger macht geltend, er habe kein privates Veräußerungsgeschäft abgeschlossen, sondern die Beteiligung im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses aufgrund eines Schadensersatzprozesses übertragen.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Das FA hat dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht die streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken zugerechnet.

  • Aus dem vorgelegten Vergleichsvertrag ergibt sich, dass die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt erfolgen sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer Änderung des Feststellungsbescheids hätte führen können.

  • Die Übertragung der Beteiligung des Klägers an die GmbH erfolgte nicht entsprechend dem Klagebegehren der Klage. Vielmehr liegt der Rückübertragung der hiervon abweichende „Vergleichsvertrag“ aufgrund des Angebots der GmbH zugrunde, das der Kläger angenommen hat. Die Regelungen dieses Vertrags und ihre Umsetzung sind für die steuerrechtliche Beurteilung der Übertragung maßgebend, da diese sich nach dem tatsächlich realisierten Lebenssachverhalt zu richten hat. Der Klage und ihrer Begründung kann allenfalls im Rahmen der Auslegung des Vergleichsvertrags Bedeutung zukommen. Nach den Regelungen des Vergleichsvertrags handelt es sich bei der Übertragung der Beteiligung nicht um eine Rückübertragung im dargelegten Sinn.

  • Der Annahme eines Rückabwicklungsverhältnisses steht weiter entgegen, dass die Vereinbarung nicht, wie es für eine Rückabwicklung typisch wäre, mit Wirkung ex tunc oder ex nunc ab Rechtshängigkeit der Sammelklage bzw. zumindest mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt ist, sondern erst mit Wirkung ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt getroffen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt der Übertragung der Anteile war der festgelegte Übertragungsstichtag. Eine erst auf einen zukünftigen Zeitpunkt wirkende Veräußerung ist aber regelmäßig keine Rückabwicklung.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis:

Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Fundstelle(n):
HAAAF-79878