SteuerStud Nr. 9 vom Seite 521

„Cash is king“

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx | Herausgeber | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leser,

so lautet ein gängiges Sprichwort, „Nur Bares ist Wahres“ lautet ein anderes. Gemeint ist, dass Bargeldzahlungen erwünscht sind. Dabei steht nicht nur die Erhöhung der Liquidität und die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Vordergrund, sondern oftmals auch die Möglichkeit, Einnahmen nicht zu deklarieren. „Bargeldintensive Bereiche“ sind bspw. die Gastronomie, Apotheken, der Einzelhandel, Tankstellen, Bäcker, Fleischer, das Taxigewerbe und die Hotellerie. Schätzungen gehen hier von jährlichen Steuerausfällen von fünf bis zehn Milliarden Euro aus.

Das Besteuerungsverfahren zielt auf einen effizienten, rechtmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug. Technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen sind im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung immer schwerer feststellbar. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, insbesondere Kassendaten, ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Deshalb soll durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das im Referentenentwurf vorliegt, das Instrument der Kassen-Nachschau (§ 146b AO-E) eingeführt werden (vgl. hierzu bereits SteuerStud 5/2016 S. 272 und ). Die Finanzbehörde kann danach künftig, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts-und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben festzustellen. Die Kassennachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und erfasst computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen.

Durch eine unangekündigte Nachschau besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko. Gleichzeitig werden künftig elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine technische Sicherheitseinrichtung vor Manipulationen geschützt. Man darf gespannt sein, ob mit diesen Maßnahmen die erheblichen Einnahmeausfälle kompensiert werden können.

Ich wünsche allen Lesern viel Spaß bei der Lektüre dieses Hefts!

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Herzliche Grüße

Ihr

Franz-Jürgen Marx

Fundstelle(n):
SteuerStud 9/2016 Seite 521
NWB UAAAF-79865