Lohnsteuer | Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Einkommensteuerveranlagung (FG)
Eine bestandskräftige Veranlagung
zur Einkommensteuer verhindert eine Änderung der Lohnsteuervoranmeldung auch
dann nicht, wenn die nichtselbständigen Einkünfte nicht in die Veranlagung
einbezogen worden sind (; Revision
anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger lebt in Großbritannien und bezieht monatliche Ruhegeldzahlungen von seiner im Inland ansässigen, ehemaligen Arbeitgeberin. Daneben erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenem, unbeweglichem Vermögen. In den Streitjahren wurde er ausschließlich mit den inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 sind bestandskräftig geworden; der Einkommensteuerbescheid 2013 ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Die britische Steuerverwaltung bestätigte Ende 2013, dass der Kläger seit 2008 in Großbritannien mit seinem Welteinkommen unabhängig davon der Besteuerung unterliege, ob das Einkommen in Großbritannien bezogen oder dorthin transferiert werde oder nicht. In Ansehung der diesbezüglichen Regelungen nach dem DBA Deutschland-Großbritannien stehe das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Ruhegeldzahlungen allein Großbritannien zu.
Der Kläger beantragte daher die Erstattung der in den Jahren 2010 bis 2013 einbehaltenen Lohnsteuern. Das FA lehnte dies ab. Eine Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer komme bei einem Wohnsitz innerhalb der EU ausschließlich im Wege einer Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 7 EStG in Betracht. Der Einbehalt der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin des Klägers sei rechtmäßig erfolgt, da dieser für die Streitjahre eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstätten-FA nicht vorgelegen hätte. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Lohnsteuervoranmeldungen lägen wegen der bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen nicht vor.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Die Lohnsteuervoranmeldungen der Streitjahre sind gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend zu ändern, dass die auf die Ruhegeldzahlungen entfallende Lohnsteuer mit 0 € festgesetzt wird, da der Lohnsteuerabzug in Deutschland zu Unrecht erfolgt ist.
Der Kläger war mit den Ruhegeldzahlungen zwar grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Das Besteuerungsrecht -und damit auch der Lohnsteuerabzug- war für Deutschland aber nach den Regelungen des DBA-Großbritannien 2010 und DBA-Großbritannien 1964 ausgeschlossen.
Die Lohnsteuervoranmeldungen der Streitjahre stehen gemäß § 168 S. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen und ist seitdem gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO). Eine Korrektur der Lohnsteuervoranmeldungen der Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 AO ist damit grundsätzlich möglich.
Einer Änderung der Lohnsteuervoranmeldungen steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits bestandskräftig veranlagt worden ist. Denn in die Veranlagung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels Antrags nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG nicht einbezogen worden.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Hinweis:
Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 21/16 anhängig.
Fundstelle(n):
NAAAF-79795