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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 215/14 EFG 2016 S. 1456 Nr. 17

Gesetze: GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 3, GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 5a Abs. 1, EStG § 5a Abs. 4, AO § 367 Abs. 2a Satz 1, FGO § 44 Abs. 1

Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach Rückoption zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Leitsatz

1. Die Hinzurechnung des im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG geregelten Unterschiedsbetrages ist nicht Teil des grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsaufgabegewinns. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG zurückoptiert hat.

2. Ebenso wenig ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach einer derartigen Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG um 80 % zu kürzen.

3. Richtet sich eine Klage gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid in Gestalt einer Teil-Einspruchsentscheidung, so ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO allein zu prüfen, ob sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Tenor der Teil-Einspruchsentscheidung genannt wurden, und nicht, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich und ermessensgerecht war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1456 Nr. 17
CAAAF-79764

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2016 - 6 K 215/14

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