Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung
des Unterschiedsbetrages nach Rückoption zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Leitsatz
1. Die Hinzurechnung des im
Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3
Nr. 2 EStG geregelten Unterschiedsbetrages ist nicht Teil des grundsätzlich
nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsaufgabegewinns. Das
gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung
nach § 5a Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG
zurückoptiert hat.
2. Ebenso wenig ist der Gewinn
aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach einer derartigen
Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG um 80 % zu kürzen.
3. Richtet sich eine Klage
gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid in Gestalt einer Teil-Einspruchsentscheidung,
so ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO
allein zu prüfen, ob sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet,
die im Tenor der Teil-Einspruchsentscheidung genannt wurden, und
nicht, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich
und ermessensgerecht war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1456 Nr. 17 CAAAF-79764
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2016 - 6 K 215/14
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