Passivierung von Verbindlichkeiten bei
geringer Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme - Zuordnung eines
dem Betriebsinhaber gewährten Darlehens zum Privatvermögen - Saldierung
gem. § 177 AO bei zusammenveranlagten Eheleuten
Leitsatz
1. Verbindlichkeiten sind ausnahmsweise
dann nicht mehr in voller Höhe zu passivieren, wenn mit einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme des
Schuldners nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall stellt die Verbindlichkeit
für den Schuldner keine wirtschaftliche Last mehr dar.
2. Das einem Betriebsinhaber
von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich,
aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen
ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des
Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass
die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers
zuzuordnen ist.
3. Bei zusammenveranlagten
Eheleuten ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung wegen der
einen Ehegatten betreffenden Besteuerungsgrundlagen eine Saldierung
mit Rechtsfehlern, die zu einem zu steuererhöhenden Ansatz von Besteuerungsgrundlagen
des anderen Ehegatten geführt haben, zulässig und geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2016 S. 1024 SAAAF-79763
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2016 - 6 K 148/14
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