Erhebung von Verwahrungsgebühren nach
der Zollkostenverordnung - Gebührenschuldner im Sinne von § 13 VwKostG
Leitsatz
1. Für die Verwahrung von drittländischen
Briefsendungen, die nach den Regeln des Weltpostvertrags transportiert
werden, entstehen bei einem Zollamt Verwahrungsgebühren nach der
Zollkostenverordnung.
2. Gebührenschuldner gemäß
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sind neben dem Postdienstleister, der
für die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag
erfüllt, alle Absender sowie sämtliche Empfänger der Postsendungen, unabhängig
davon, ob sie Selbstverzoller sind.
3. Empfänger von Postsendungen
haben die Lagerung von drittländischen Postsendungen, die nicht
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können, schon
dadurch veranlasst im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, dass
sie durch Vorhandensein einer postalischen Adresse am Postverkehr
teilnehmen (entgegen BFH, Urt. V. , VI R 65/11).
4. Bei Vorhandensein mehrerer
Kostenschuldner muss Auswahlermessen gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG ausgeübt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAF-79760
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.06.2016 - 4 K 23/14
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