Anspruch auf Erlass der Einkommensteuer für einen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft herrührenden Sanierungsgewinn
bei nachträglichem Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde
Leitsatz
1. Liegen die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns i. S. d. Sanierungserlasses (
IV A6-S2140-8/03) für eine Personengesellschaft vor und hat sich der Sanierungsgewinn nachträglich erhöht, weil die hebeberechtigte
Gemeinde die auf den Sanierungsgewinn entfallende Gewerbesteuer zu Sanierungszwecken erlassen, so hat der Gesellschafter der
Personengesellschaft einen Anspruch auf Erlass der Einkommensteuer auch insoweit, als sich der laufende Gewinn der Personengesellschaft
durch den Gewerbesteuererlass erhöht hat (im Streitfall: durch Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung im Streitjahr 2007,
als noch kein gesetzliches Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer bestand).
2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer ist das für die
Einkommensteuer zuständige FA an den für die Personengesellschaft ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid nur diesbezüglich
gebunden, in welchem Veranlagungszeitraum und in welcher Höhe sich die aus der Personengesellschaft bezogenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb durch den sanierungsbedingten Erlass der Gewerbesteuer durch die Gemeinde erhöht haben, nicht aber an einen
vom Feststellungsfinanzamt nachrichtlich und der Höhe nach unzutreffend mitgeteilten Sanierungsgewinn.
3. Beim Sanierungsgewinn handelt es sich stets um (gewerbesteuerpflichtig) laufende Einkünfte und nicht etwa um Veräußerungs-
bzw. Aufgabegewinne.
Fundstelle(n): JAAAF-79753
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Sächsisches FG, Urteil v. 13.07.2016 - 8 K 1792/15
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