Angaben der Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung
keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers
Leitsatz
1. Die formellen Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 226 MwStSystRL, § 14 EStG sind auch dann erfüllt,
wenn als Anschrift des Leistenden ein Gesellschaftssitz angegeben wird, der aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z. B.
dem Handelsregister, leicht bestimmbar ist und unter der der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmen erreichen konnte
und tatsächlich erreicht hat.
2. Ob die Umsatzsteuer tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug nicht
von Bedeutung.
3. Der Vorsteuerabzug kann nicht versagt werden, wenn der Leistungsempfänger alle Maßnahmen trifft, die vernünftigerweise
von ihm verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.
4.CMR-Frachtbriefe sind für die Ausübung des Rechts auf den Vorsteuerabzugs nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2518 Nr. 42 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2016 S. 872 DB 2016 S. 12 Nr. 43 DStR 2017 S. 8 Nr. 32 DStRE 2017 S. 1296 Nr. 21 EFG 2016 S. 1562 Nr. 18 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 11 UStB 2016 S. 332 Nr. 11 Ubg 2017 S. 707 Nr. 12 OAAAF-79747
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.04.2016 - 1 K 1158/14
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