Ansparabschreibung bei Erwerb eines stillgelegten Wasserkraftwerks und Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erst
nach Erteilung der behördlichen Genehmigungen zur Wiederinbetriebnahme nach mehreren Jahren
Leitsatz
1. In Bezug auf die Ansparabschreibung (§ 7g EStG in der vor 2008 gültigen Fassung) eines noch zu eröffnenden Betriebs muss
die Betriebseröffnung im Jahr der Rücklagenbildung zwar noch nicht vollendet sein, die Investitionsentscheidung muss jedoch
hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen
noch angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Anschluss an BFH-Rspr.).
2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein schon länger nicht mehr in Betrieb befindliches, vom früheren Betreiber stillgelegtes
Wasserkraftwerk, zu dessen Wiederinbetriebnahme u. a. die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie die langwierige
Einholung mehrerer behördlicher Genehmigungen erforderlich ist, so ist im Hinblick auf die Ansparabschreibung von einem neu
zu eröffnenden Betrieb und nicht von einer Wiederaufnahme eines unterbrochenen bzw. ruhenden Geschäftsbetriebes auszugehen.
Das gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige bereits im Kaufvertrag vertraglich zur Wiederinbetriebnahme des Wasserkraftwerks
verpflichtet hat (im Streitfall: keine Ansparrücklagen für das 2001 erworbene Wasserkraftwerk in den Jahren 2002 und 2003
wegen der erst im Jahr 2005 nach Erteilung aller erforderlichen amtlichen Genehmigungen erfolgten verbindlichen Bestellung
neuer wesentlicher Betriebsgrundlagen).
Fundstelle(n): AAAAF-79743
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Sächsisches FG, Urteil v. 13.07.2015 - 5 K 1945/09
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