Aktivierung bestrittener Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aus
dem Betrieb von Geldspielautomaten – Zahlungseingang nach Betriebsaufgabe
als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
Bestrittene Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit der aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388 EWG resultierenden Steuerfreiheit des Betriebs von Geldspielautomaten sind zum ersten Bilanzstichtag
zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des (BStBl II 2005, 617) im
BStBl II vom folgt (vgl. , BStBl II 2012, 190).
Wird der Betrieb vorher aufgegeben, ist der tatsächliche Zahlungseingang auf die Umsatzsteuer-Erstattungsforderung ein allein
die Höhe des Betriebsaufgabegewinns beeinflussendes rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (entgegen
BStBl I 2006, 418, Tz. 7).
Hat das Finanzgericht dagegen in einem Zwischenurteil entschieden, dass der Zufluss derartiger Umsatzsteuer-Erstattungszahlungen
im der Betriebsaufgabe nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht Teil des Aufgabegewinns, sondern Gegenstand nachträglicher,
nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermittelnder Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, ist es hieran
bei der Entscheidung im Endurteil gebunden.
Bei diesen nachträglichen gewerblichen Einkünften handelt es sich - mit Ausnahme der Erstattungszinsen - um Vergütungen für
mehrjährige Tätigkeiten i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, so dass die darauf entfallende Einkommensteuer ist gemäß § 34 Abs.
1 Satz 1 EStG zu berechnen ist (vgl. , BStBl II 2014, 668, und – betreffend die
Erstattungszinsen - vom III R 5/12, BStBl II 2015, 220).
Die Einkommensteuer auf diese nachträglichen gewerblichen Einkünfte ist Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO, da der Zufluss der Betriebseinnahmen durch Aufrechnung gegen Insolvenzforderungen und Auskehrung des Restguthabens auf
dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen beruht und somit unmittelbar auf dessen Handlungen
zurückgeht.
Unerheblich ist, dass die Erstattungen, soweit sie mit Insolvenzforderungen verrechnet wurden, tatsächlich nicht in die Insolvenzmasse
gelangt sind (vgl. , BStBl II 2013, 759).
Hat der Insolvenzverwalter vor der Festsetzung der geschuldeten Steuer Masseunzulänglichkeit angezeigt, darf ein Leistungsgebot
(§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht ergehen (vgl. , BFH/NV 2016, 1068).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1878 Nr. 32 DStZ 2016 S. 676 Nr. 18 EFG 2016 S. 1443 Nr. 17 LAAAF-79735
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.07.2016 - 10 K 2384/10 E
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