Wissenswertes
Sehr geehrte Damen und Herren,
die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt (so der BFH im ). Durch die Rechtsprechung ist insbesondere entschieden, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist; nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat; das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht; Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien; das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist.
Klärung erfahren im September auch einige EuGH-Vorlagen. Das Urteil in der , Senatex GmbH, zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (Vorlage durch das FG Niedersachsen), sowie das Urteil in der , Landkreis Potsdam-Mittelmark, zum Vorsteuerabzug bei weniger als 10 %iger unternehmerischer Nutzung (Vorlage durch den BFH), werden am erwartet.
Auch das BMF hat mit einem neuen die Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015 berücksichtigt. Einzelheiten hierzu greift der Beitrag von Endert in der nächsten Ausgabe der USt direkt digital auf.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 16 / 2016 Seite 1
NWB WAAAF-79727