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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.08.2016

Kaufrecht | Rücktritt wegen fehlender Ausstattungsmerkmale zulässig (OLG)

Fehlt einem Kfz ein in der Fahrzeugbeschreibung genanntes Ausstattungsmerkmal wie z.B. eine Freisprecheinrichtung, kann der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erwarb beim beklagten Autohaus einen BMW. Er war über eine Internetplattform auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, auf der es die Beklagte zum Verkauf unter Hinweis auf das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten hatte. Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

Das Klagebegehren war in erster und in zweiter Instanz erfolgreich.

Hierzu führten die Richter des OLG Hamm weiter aus:

  • Das verkaufte Fahrzeug ist mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist.

  • Der Kläger konnte nachweisen, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt war. Dies durfte der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handelt. Die Beschaffenheitsangabe ist nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt wurde.

  • Macht ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, kann er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

  • Aufgrund des Fahrzeugmangels ist der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er musste der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Eine solche hat die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen ist es auch technisch nicht möglich, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers musste sich der Kläger nicht einlassen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, indiziert das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 09.08.2016 (Sc)

Fundstelle(n):
JAAAF-79698