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E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft
Besonderheiten und Möglichkeiten der Übermittlung unter der Taxonomie 6.0
Während die materielle Besteuerung der atypisch stillen Gesellschaft analog einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erfolgt, muss sich diese Sichtweise nicht notwendigerweise auch im Rechnungswesen niederschlagen. Daher bestehen auch hinsichtlich der E-Bilanz, die auf dem Rechnungswesen der Unternehmen aufbaut, bei atypisch stillen Gesellschaften Unsicherheiten. Der nachfolgende Beitrag untersucht daher, ausgehend von den jeweiligen Buchführungspflichten, wie die E-Bilanz-Übermittlung der atypisch stillen Gesellschaft (insbesondere Inhaber und atypisch stille Gesellschaft) unter den Vorgaben der Taxonomie 6.0 erfolgen kann. Dabei werden sowohl bestehende systematische Inkonsistenzen als auch Lösungswege aufgezeigt.
I. Einleitung
1. Wesen der stillen Gesellschaft
Bei einer stillen Gesellschaft i. S. der §§ 230 ff. HGB beteiligt sich der stille Gesellschafter (= Stiller) an dem Geschäftsbetrieb eines Handelsgewerbes (= Inhaber). Sowohl Inhaber als auch Stiller, die jeweils grds. als natürliche Personen, Personen- oder Kapitalgesellschaften auftreten können, werden zu deren Gesellschaftern.
In Abhängigkeit von der Ausgestaltu...