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NWB Nr. 33 vom Seite 2499

Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen: Wahlmöglichkeit nur noch bis 31. 12. 2016

Das [i]FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 3. 8. 2016FinMin Rheinland-Pfalz weist auf die am Ende des Jahres ablaufende Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim Finanzamt erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Hintergrund sind die zum Jahresbeginn grundlegend geänderten gesetzlichen Regeln zur Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Sie mussten an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst werden, nachdem der BFH die bisherige nationale Rechtspraxis beanstandet hatte. Betroffen sind alle juristischen [i]Zur Neuregelung durch das StÄndG 2015 s. Hörster, NWB 44/2015 S. 3234Personen öffentlichen Rechts. Bislang wurden deren entgeltliche Aktivitäten, z. B. die Vermögensverwaltung, in der Regel nicht besteuert. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schreibt dagegen eine Besteuerung grds. vor, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen zulasten privater Unternehmer drohen.

Hinweis

[i]Musterschreiben unter https://www.lfst-rlp.deDas Landesamt für Steuern hat auf seiner Homepage (https://www.lfst-rlp.de) Hinweise und ein Musterschreiben zur Abgabe der Optionserklärung eingestellt.

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