Einkommensteuer | Finanzierungszusammenhang beim Investitionsabzugsbetrag (BFH)
Das Merkmal des
Finanzierungszusammenhangs ist nicht deshalb zu verneinen, weil die
nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der
Kompensation eines durch eine Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses
dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung wie beispielsweise der
Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen
Förderung des
§ 7g EStG
2002 a.F. verknüpft wird (,
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG 2002 n.F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale für sog. kleine und mittlere Betriebe nicht überschreitet, der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Investitionsabsicht) und mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast auschließlich betrieblich zu nutzen; erforderlich ist des Weiteren, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2007 Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 23 S. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG geltend machte. Der antragsgemäß ergangene Körperschaftsteuerbescheid wurde im Anschluss an eine Außenprüfung unter Ansatz eines zu versteuernden Einkommens, das sich aus Zuschätzungen des Prüfers ergab, geändert.
Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens begehrte die Klägerin, im Streitjahr einen zusätzlichen Investitionsabzugsbetrag für den im Mai 2010 angeschafften LKW zu berücksichtigen. Dem hat das FA nicht entsprochen, da ein nach Erwerb des LKW gebildeter Investitionsabzugsbetrag die ihm zugedachte Funktion der steuerlichen Finanzierungserleichterung nicht erfüllen könne. Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG stattgegeben. Der BFH folgte der Auffassung des FG.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der Klägerin im Streitjahr 2007 erzielte Gewinn um den für die Anschaffung des LKW gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu mindern ist. Dass das Fahrzeug von der Klägerin erst im Jahre 2010 erworben worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies gilt mit Rücksicht darauf, dass Wahlrechte grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden können.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist ferner nicht zu beanstanden, dass das FG auch die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bejaht hat.
Die Feststellung der Investitionsabsicht ist auf eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Investitionsverhalten gerichtet. Dessen Glaubhaftmachung setzt mithin voraus, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnt, dass der Steuerpflichtige bereits am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs die Absicht hatte, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Ob dies zutrifft, ist nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls zu bestimmen. Demgemäß hat der Tatrichter über das Vorliegen der Investitionsabsicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Er kann hierbei auch Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag des Abzugsjahrs eintreten, berücksichtigen.
Im Streitfall wurde diesen Anforderungen genügt: Das FG hat aus den von ihm festgestellten Umständen den Schluss gezogen, dass die Klägerin bereits am Ende des Abzugsjahres die Absicht zum Erwerb eines neuen LKW hatte.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Vor Änderung des § 7g EStG durch das StÄndG 2015 war noch erforderlich, dass in dem Jahr, für das der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, eine Investitionsabsicht bestand. Das Erfordernis der Investitionsabsicht ist ab 2016 entfallen.
Mit diesem Urteil hat der BFH in Übereinstimmung mit und gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 auch nachträglich im Einspruchsverfahren zur Kompensation eines Außenprüfungs-Mehrergebnisses gebildet werden darf.
Fundstelle(n):
TAAAF-79673