ALG § 33

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Zweiter Unterabschnitt: Beitragszuschüsse [1]

Erster Titel: Zuschuß zum Beitrag [2]

§ 33 Berechnung [3]

(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:
Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 – 2 x jährliches Einkommen /Bezugsgröße ).
Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

(2) 1Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) mit Wirkung v. 1. 1. 1995.

3Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 154) mit Wirkung v.