1. Während einer Haftunterbrechung iSv § 455 Abs 4 StPO liegt kein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iSv § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II vor.
2. Befindet sich eine SGB II-Leistungen begehrende Person während der Haftunterbrechung nach § 455 Abs 4 StPO in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V), ist bei der wegen § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II (Rückausnahme zum Leistungsausschluss) zu prognostizierenden Dauer dieses Aufenthalts allein auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung im Krankenhaus abzustellen. Die vorhergehende oder nachfolgende Verbüßung der Freiheitsstrafe kann nicht berücksichtigt werden.
3. Die Rückausnahme des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II will nach ihrem Regelungszweck zur klaren Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung vermeiden. In den Blick zu nehmen ist deshalb bei der am Zeitpunkt der Aufnahme der SGB II-Leistungen begehrenden Person in das Krankenhaus auszurichtenden Prognoseentscheidung auch, ob die betreffende Person sich schon vor dieser Aufnahme im Leistungssystem des SGB XII befand, ob sich also die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen überhaupt stellt (Anschluss an -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAF-79634
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.06.2016 - L 2 AS 260/15
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